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Publikationsdatum
14. März 2007
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Das vom Parlament im März 2006 verabschiedete neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und die vom Bundesrat verabschiedete Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) treten auf den 1. April 2007 in Kraft.

Die neue Verordnung konkretisiert unter anderem die Vorschriften zu Werbung und Sponsoring, zum Gebührensplitting, zur technischen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen sowie zu den Empfangsgebühren.

Nach dem neuen Gesetz werden Programmveranstalter, die weder einen Gebührenanteil noch eine garantierte Verbreitung beanspruchen, künftig keine Konzession benötigen und keinen Leistungsauftrag erfüllen müssen; sie unterstehen einer blossen Meldepflicht.

Private Programme erhalten im Vergleich zu heute weitergehende Werbemöglichkeiten, und die Anteile für lokal-regionale Radio- und Fernsehveranstalter aus den Empfangsgebühren (Gebührensplitting) werden stark erhöht.

Private Veranstalter erhalten wesentlich mehr kommerzielle Freiheiten (Werbedauer, Unterbrecherwerbung, Einführung neuer Werbeformen wie Split Screen und virtuelle Werbung).

Für die SRG bleibt es mit einigen Ausnahmen beim Status quo: Gegenüber heute zusätzlich untersagt ist der SRG die Ausstrahlung von Verkaufssendungs-Fenstern sowie von eigenständiger Werbung und Sponsoring im Internet.

Erweitert werden ihre Möglichkeiten aber im Fernsehbereich (u.a. Zulässigkeit von virtueller und Split-Screen-Werbung während Sportübertragungen), weiterhin erlaubt ist ihr das Product Placement.

Bei der Verbreitung von Programmen über Leitungen hat der Bundesrat von seiner im neuen RTVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung bestimmter ausländischer Programme, neben den Schweizer Programmen, zu verpflichten.

Es sind dies die acht Fernsehprogramme Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno.

Die Verordnung bestimmt auch die Höchstzahl der Programme, die ein Kabelnetzbetreiber analog verbreiten muss: Sie liegt bei maximal 25 Fernsehprogrammen, ausländische und schweizerische Programme zusammengenommen.

Zur Anpassung der Empfangsgebühren hatte der Bundesrat bereits am 8. Dezember 2006 den Vorentscheid getroffen, die Gebühren um insgesamt 2,5 Prozent zu erhöhen.

Diesen Vorentscheid setzt der Bundesrat in der neuen RTVV so um, dass die Fernseh-Empfangsgebühren um 4,1 Prozent erhöht werden, während die Radio-Empfangsgebühren unverändert bleiben.

Damit berücksichtigt der Bundesrat, dass sich beim Fernsehen die Kosten anders entwickeln als beim Radio, so das Bakom (Bundesamt für Kommunikation).


Die Zuteilung der Gebührenerhöhung auf das Fernsehen ermöglicht der SRG die kostenintensiven technischen Erneuerungen (z. B. HDTV) zu realisieren, schreibt die SRG in einer Medienmitteilung.

Per Ende 2007 will sie einen gemeinsamen HDTV-Kanal für die Verbreitung von TV-Sendungen im HD-Format - hauptsächlich Sport-, Spiel- und Dokumentarfilme - in den Landessprachen anbieten.

Die Umstellung aller Programmsignale auf HDTV für die Vollversorgung erfolgt im Jahr 2012. Die SRG kann damit im internationalen Wettbewerb Schritt halten.

Die SRG bedauert das Werbe- und Sponsoringverbot im Online-Bereich, dem Medium mit den am schnellsten wachsenden, neuen Formen der kommerziellen Kommunikation.

Damit bleibe ihr eine in Zukunft wichtiger werdende Werbeform verschlossen, die bei schweizerischen privaten und vielen ausländischen Anbietern erlaubt respektive üblich ist.

Werbung und Sponsoring im Online-Bereich hätte die Finanzierungsmöglichkeiten des Service public erweitert, so die SRG.

Für die SRG bringt die neue RTVV konkrete neue Pflichten, beispielsweise in der behindertengerechten Verbreitung von Fernsehsendungen. Schrittweise werden die SRG-SSR-Programme Anpassungen vornehmen.

Neben mehr Untertitelungen und Gebärdensprache ist auch Audiodescripting (eine Stimme beschreibt die laufende Szene) geplant.