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Publikationsdatum
8. April 2004
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Am 1. April ist in der Schweiz das revidierte Kartellrecht in Kraft getreten, von dem auch das im letzten Jahr revidierte Urheberrechtsgesetz tangiert wird.

Der wichtigste Satz darin lautet: "Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen solange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird".

Das bedeutet, dass ein Händler im Prinzip wieder selber DVDs importieren darf, dass ihm der Verkauf aber erst nach Ablauf der Auswertungskaskade erlaubt ist. Also erst, nachdem der Film im Kino ausgewertet, darauf auf DVD und Video angeboten und anschliessend auf Pay-TV sowie später auf Public-TV gezeigt worden ist.

Das unautorisierte Anbieten von DVDs, Videos oder anderen Bild-Tonträgern zum Verkauf oder zur Vermietung vor und während der Kinoauswertung ist also verboten.

Aus den Materialien zum revidierten Artikel geht ergänzend hervor, dass der Verkauf oder die Vermietung von DVDs oder Videos so lange nicht zulässig ist, bis die Kinoauswertung in der entsprechenden Sprachregion (Romandie, Deutschschweiz, italienische Schweiz) abgeschlossen ist, dass solange ein Filmtitel in einer Sprachversion in der Kinoauswertung ist, der Kaskadenschutz sich auf sämtliche Sprachversionen dieses Filmes bezieht, das heisst dass wenn ein Film in französischer Sprache in der Romandie in der Kinoauswertung ist, auch keine englischsprachigen DVDs zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden dürfen, und schliesslich, dass Filme, für welche ein Kinostart in der Schweiz nicht vorgesehen ist, nicht von dieser Regelung betroffen sind.