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Publikationsdatum
29. April 2005
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Warum soll der Musik- oder Film-Konsument künftig sowohl beim Herunterladen vom Netz, beim Kauf von Leerträgern als auch via Geräteabgabe gleich dreifach zur Kasse gebeten werden? Geräteanbieter und Konsumenten befürchten massiv steigende Verwertungsabgaben durch das in laufender Revidion stehende neue Urheberrechtsgesetz (URG).

Der Verband der Heimelektronikbranche nimmt dazu Stellung.


„Das in laufender Revision stehende neue Urheberrechtsgesetz (URG) soll die Abgaben an Künstler und Verwertungsgesellschaften im digitalen Zeitalter regeln.

Geräteanbieter und Konsumenten befürchten massiv steigende Verwertungsabgaben. Sie stellen zudem die Frage, warum der Konsument sowohl beim Herunterladen vom Netz, beim Kauf von Leerträgern als auch via Geräteabgabe zur Kasse gebeten werden soll.

Im revidierten URG werden Abgaben auf allen Datenträgern gefordert, auf denen urheberrechtlich geschütztes Material wie Texte, Musik oder Filme gespeichert werden können. Eine Motion verlangt ausserdem, die bereits bestehenden Abgaben auf jedes «zur Vervielfältigung geeignete Gerät» auszudehnen.

Zur Ablieferung dieser nicht unbedeutenden Pauschalen sollen Hersteller und Importeure verpflichtet werden.

Diese befürchten, dass die Geräte (PC’s, Festplatten, CD/DVD-Recorder etc.) massiv verteuert würden, die Zeche müssten aber letztlich der Konsument und die Geräteanbieter bezahlen.

Verwertungsgesellschaften

In der Schweiz gibt es 5 grosse Verwertungsgesellschaften, welche die Urheber vertreten und über deren Interessen wachen:

Die SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke), die Pro Litteris (Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst), die SSA (Société Suisse des Auteurs), die SUISSIMAGE (Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken) und die SWISSPERFORM (Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte).

Gemäss Gesetz sind alle verpflichtet, mit den massgeblichen Nutzerverbänden sogenannte "Gemeinsame Tarife" auszuhandeln.

Ein Tarif basiert in der Regel auf einem Vorschlag der Verwertungsgesellschaften, der auf Maximalforderungen beruht und häufig von den Nutzern nicht akzeptiert werden kann. In Streitfällen ist die Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zuständig, als letzte Instanz kann von beiden Seiten das Bundesgericht angerufen werden.

Digital Rights Management

Digital Rights Management, abgekürzt DRM, bedeutet "digitale Rechteverwaltung". DRM ist ein Verfahren, mit dem Urheber- und Vermarktungsrechte an geistigem Eigentum, vor allem an Film- und Tonaufnahmen, aber auch an Software oder elektronischen Büchern, im digitalen Zeitalter gewahrt und Raubkopien verhindert werden, sowie Abrechnungsmöglichkeiten für Lizenzen und Rechte geschaffen werden.

Dank DRMs können digitale Inhalte ohne jeden Qualitätsverlust und ohne nennenswerten Aufwand ("Mausklick genügt") herunter geladen werden. Kopiermöglichkeiten werden in der Regel im Angebot der Inhalte-Anbieter (content provider) festgehalten.

Die heute bekannten DRM-Systeme ermöglichen den Bezug von digitalen Inhalten (z. B. Musikfiles aus dem Internet) gegen Entgelt. Individuelle Abrechnungen werden dadurch sichergestellt – eine Abgeltungsmethode, welche dem Nutzer erlaubt für etwas zu bezahlen, was er auch tatsächlich beziehen will.

In der Praxis funktioniert dies meist über speziell entwickelte Dateiformate, die einen Kopierschutz bzw. eine Verschlüsselung enthalten. Diese Dateien können dann mit speziellen Programmen und mit einem dazugehörigen Code benutzt werden.

Geräteabgaben

Die Geräteabgabe wäre im Gegensatz zu den DRM-Systemen eine pauschale/kollektive Zwangsvergütung. Mit der Einführung der Gerätevergütung würden Wirtschaft, Institutionen und Konsumenten kumulativ zur Kasse gebeten – einmal für das Speichermedium (bestehende Tarife), einmal für das Gerät selbst und einmal für die direkte Entschädigung an den Urheber oder Inhalteanbieter (content provider).

Der Konsument zahlt

Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bezahlen Herr und Frau Schweizer somit z.B. beim Herunterladen eines Musikstückes einen Anteil via DRM. Für die Harddisk auf welcher das Musikstück gespeichert wird, muss zudem beim Kauf eine Geräteabgabe an die Verwertungsgesellschaften entrichtet werden. Wer das Musikstück auf einer CD für den Gebrauch im Auto speichert, zahlt eine Abgabe für den leeren Datenträger an die Verwertungsgesellschaften. Der MP-3-Player, auf welchem das Musikstück gespeichert wird, wird ebenfalls mit einer Abgabe an die Verwertungsgesellschaften belastet.

Geräteabgaben verteuern die Produkte derart, dass sich z.B. der Kaufpreis eines neuen MP3-Players mit einem Gigabyte Flash-Speicher verdoppelt.

Gegen Geräte- und kumulative Abgaben macht sich vehementer Widerstand seitens der Konsumenten und der Wirtschaft breit.

Der Dachverband Economiesuisse warnt sogar vor erheblichen Standortnachteilen für Schweizer Unternehmen durch die Geräteabgabe und befürchtet eine Abwanderung ins benachbarte Ausland.“

Consumer Electronic Information Services CEIS